1 Geltungsbereich der Vertragsbedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen die UNITY Operations AG gegen-über Vertragspartnern Leistungen erbringt.
1.2 Im Folgenden wird die UNITY Operations AG als „UNITY Operations“, der Vertragspartner der UNITY Operations als „Auftraggeber“ und beide gemein-sam als „die Parteien“ bezeichnet.
1.3 „Leistungen“ im Sinne von Ziff. 1 Nr. 1.1 dieser AGB werden in den Verträgen zwischen UNITY Operations und Auftraggeber vereinbart.
1.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB ausschließlich. D. h. entgegenstehende und/oder ergänzende Bedingungen – insbesondere die All-gemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – finden keine Anwen-dung, auch wenn der Auftraggeber auf diese hingewiesen und UNITY Operati-ons solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2 Vertragsanbahnung und Zustandekommen von Verträgen
2.1 UNITY Operations erbringt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Angebots bzw. Ver-trags in Verbindung mit diesen AGB. Die Regelungen der geschlossenen Ver-träge gehen diesen AGB vor.
2.2 Soweit UNITY Operations für den Auftraggeber im Rahmen einer Vertragsan-bahnung z. B. Konzepte, Pläne, Vorschläge, Testprogramme, Präsentationen entwickelt, bleiben diese geistiges Eigentum der UNITY Operations. Die Leis-tungen der UNITY Operations im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse erfolgen ebenfalls unter Geltung dieser AGB.
3 Umfang und Ausführung von Leistungen
3.1 Die Leistungen der UNITY Operations richten sich nach den im Vertrag ge-nannten Voraussetzungen und erfolgen zu der im jeweiligen Vertrag vereinbar-ten Vergütung. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem verbindlichen Angebot.
3.2 Die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter der UNITY Operations unterliegen ausschließlich der Weisungsbefugnis durch UNITY Operations. Der Auftraggeber kann nur dem jeweiligen Projektleiter bzw. vorgesetzten Mitarbei-ter der UNITY Operations technische Anweisungen bzgl. der Ausführung des Vertrages machen. Die UNITY Operations-Mitarbeiter werden nicht in den Be-trieb des Auftraggebers eingegliedert. UNITY Operations bestimmt die Zusam-mensetzung des eigenen Mitarbeiterteams. UNITY Operations kann einzelne Mitarbeiter des Teams abberufen oder auswechseln, soweit hierdurch keine grundlegenden Veränderungen eintreten und der Vertragszweck nur unerheb-lich beeinträchtigt wird.
3.3 UNITY Operations kann mit Zustimmung des Auftraggebers zur Ausführung von Leistungen nach freier Auswahl Subunternehmer einsetzen.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber wird UNITY Operations bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Er wird ihm insbesondere die erforderlichen Mitarbeiter sowie die erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen und bei Arbeiten im Hause des Auftraggebers die erforderlichen Räumlichkeiten und die erforderli-che technische Ausrüstung zur Verfügung stellen. Darüberhinausgehende Mit-wirkungsleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung im Vertrag.
4.2 Der Auftraggeber sorgt für eine ordnungsgemäße regelmäßige Datensiche-rung.
4.3 Haben die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen, beschafft der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung durch UNITY Operations ggf. erforderliche Produkte Dritter (insbesondere Hardware und Software) grundsätzlich selbst.
5 Leistungszeit
5.1 Leistungstermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn die Parteien sie im jeweiligen Vertrag als verbindlich bezeichnet haben.
5.2 Bei Eintreten unvorhergesehener, außerhalb des Willens der UNITY Operati-ons liegender Ereignisse, wie z. B. höherer Gewalt oder Aus- und Einfuhrver-boten, verlängert sich die Leistungszeit in angemessenem Umfang. Das gleiche gilt, wenn solche Umstände beim Subunternehmer der UNITY Operations ein-treten.
5.3 Den Ereignissen im Sinne von Ziff. 5 Nr. 5.2 dieser AGB stehen Streik, Aus-sperrung, behördliche Eingriffe oder ähnliche unverschuldete Umstände gleich.
5.4 UNITY Operations ist zur Einhaltung einer verbindlich vereinbarten Leistungs-zeit nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine im jeweiligen Vertrag oder Projektplan bestimmten oder von UNITY Operations mit angemessenem Vor-lauf im Einzelnen angeforderten Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, sind die Parteien verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ressourcenplanung von UNITY Operations neue Leis-tungstermine zu vereinbaren. Der Auftraggeber ist zum Ersatz von Nachteilen und Mehrkosten verpflichtet, die UNITY Operations durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen. UNITY Operations wird den Auftraggebern schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung oder Nachbesserung der Mitwirkungspflicht auffordern. Verstreicht diese Frist erfolg-los, ist UNITY Operations berechtigt, den Vertrag außerordentlich ohne Einhal-tung einer Frist zu kündigen, sofern UNITY Operations dies zuvor schriftlich an-gedroht hat. Die Geltendmachung weiterer UNITY Operations zustehender Rechte bleibt UNITY Operations durch die vorstehenden Regelungen unbe-nommen.
6 Leistungsstörungen und Gewährleistung
6.1 UNITY Operations sorgt für eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbrin-gung durch qualifiziertes Personal. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffen-heit ist die im Vertrag bzw. dem Pflichtenheft enthaltene Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, bestimmt sie sich anhand der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwen-dung, sonst anhand der gewöhnlichen, vom Auftraggeber als üblich zu erwar-tenden Verwendung. UNITY Operations weist darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik in der Regel nicht zumutbar möglich ist, eine von Fehlern gänzlich freie Software zu erstellen.
6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse und/oder Software unverzüglich, zu untersuchen und aufgetretene Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung der Arbeitsergebnisse und/oder Software schriftlich in nachvollziehbarer Form unter genauer Angabe der für eine Mangelbeseitigung geeigneten Informationen zu melden. Der Auf-traggeber ist verpflichtet, UNITY Operations im Rahmen des Zumutbaren bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen.
6.3 Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb von 30 Tagen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung durch den Auftraggeber mitzuteilen, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Im Übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet, UNITY Operations bei der Fehlerfest-stellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf Wunsch Hilfsinformati-onen zu erstellen oder auszudrucken.
6.4 UNITY Operations ist bei Auftreten von Leistungsmängeln nach eigener Wahl zur unentgeltlichen Nachbesserung oder zum Austausch der mangelhaften Tei-le berechtigt. Bei Softwareleistungen kann UNITY Operations die Pflicht zur Mängelbeseitigung auch dadurch erfüllen, dass UNITY Operations dem Auf-traggeber eine neue Programmversion überlässt. Einen neuen Softwarestand muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsum-fang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Soweit möglich und für den Auftraggeber zumutbar, kann UNITY Operations dem Auftraggeber bis zur Mangelbeseitigung durch Nachlieferung eine Umgehungsmaßnahme bereitstellen. UNITY Operations ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu be-seitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheblich leidet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Auftraggeber für den mangelhaften Teil eine angemessene Herabsetzung der Vergütung ver-langen oder vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerschuldverhältnis kündi-gen. Die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gilt nach drei Versuchen als end-gültig fehlgeschlagen. Nachfristsetzungen des Auftraggebers müssen ange-messen sein. Für Schadensersatzansprüche gilt ausschließlich Ziff. 12 (Haf-tung) dieser AGB.
6.5 Bei Miete haftet UNITY Operations nur dann für Mängel, die bereits bei Ab-schluss des Vertrages vorhanden waren, wenn UNITY Operations diesbezüg-lich ein Verschulden zur Last fällt.
6.6 Sind die aufgetretenen Mängel auf Umstände zurückzuführen, die UNI-TY Operations nicht zu vertreten hat, entfallen die Mängelrechte. Dies gilt z. B. beim Erwerb gebrauchter IT-Systeme oder wenn der Auftraggeber eine unge-eignete Hardware nutzt oder Installationsvoraussetzungen nicht einhält oder ohne Kenntnis der UNITY Operations Änderungen an einer Software vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Än-derungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
6.7 Ansprüche wegen Mängel verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung bzw. Abnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen.
6.8 Ergibt eine Überprüfung, dass kein Anspruch des Auftraggebers auf Nachbes-serung oder Neulieferung besteht, so ist UNITY Operations berechtigt, den ent-standenen Aufwand nach Zeit und Material auf der Grundlage des bestehenden Vertrages zu berechnen.
7 Schutzrechte Dritter
7.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung von UNITY Operations gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte verletzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, UNITY Operations hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird der Auftraggeber die Verteidigung mit UNITY Operations abstimmen.
7.2 Sofern UNITY Operations in Abstimmung mit dem Auftraggeber die alleinige Verteidigung übernimmt, entscheidet allein UNITY Operations über eine außer-gerichtliche Regelung bzw. die weitere Prozessführung oder Beendigung des Rechtstreits. Der Auftraggeber ist verpflichtet, UNITY Operations alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen und dem Auftraggeber zugänglichen Informationen zu gewähren und UNITY Operations angemessen zu unterstüt-zen.
8 Haftung
8.1 UNITY Operations haftet stets unbeschränkt in voller Höhe für Personenschä-den (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und bei einer Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz. Davon umfasst ist auch eine unbeschränkte Haftung für arglis-tig verschwiegene Mängel oder das Fehlen einer Beschaffenheit, für die UNITY Operations eine Garantie übernommen hat, oder die grob fahrlässig verursach-te Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra-ges erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig ver-trauen darf. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.2 In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der UNITY Operations stets begrenzt auf den typischen vorhersehbaren Schaden und be-trägt für Sachschäden bis zu 500.000 Euro je Schadensereignis, insgesamt je-doch höchstens bis zu 1,0 Million Euro pro Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10% der Gesamtvergütung des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf 500.000 Euro je Vertrag begrenzt. Das gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, für die nach Ziff. 12 Nr. 12.1 dieser AGB unbegrenzt gehaftet wird.
8.3 Die Haftung für Folge- und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebenen Einsparungen sind ausgeschlossen.
8.4 Für den Verlust gespeicherter Daten haftet UNITY Operations nur dann, wenn der Auftraggeber durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung si-chergestellt hat, dass diese Daten durch einen vertretbaren Aufwand rekonstru-iert werden können. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Wiederherstel-lungsaufwand begrenzt.
8.5 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres seit Ablieferung bzw. Abnahme bzw. Erbringung der letzten Dienstleistung.
8.6 Ist UNITY Operations aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe oder einen vergleichbaren pauschalierten Schadensersatz zu zahlen, so werden diese Zahlungsverpflich-tungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung nach Ziff. 12 Nr. 12.2 dieser AGB angerechnet.
8.7 Garantien, Beschaffenheitszusagen oder sonstige Zusicherungen müssen ausdrücklich als „Beschaffenheitszusage“, „Eigenschaftszusicherung“, „Garan-tien” oder „Garantieerklärung” bezeichnet sein.
8.8 Diese Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertrag-licher und nebenvertraglicher Ansprüche.
9 Nutzungsrechte
9.1 Der Auftraggeber erhält an den von UNITY Operations im Rahmen der vertrag-lichen Leistungspflicht erstellten Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unbe-schränktes, nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
9.2 Eine zur Nutzung überlassene Software, insbesondere zu Testzwecken, darf der Auftraggeber nicht ändern. UNITY Operations liefert Software grundsätzlich als Objektcode. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellcodes durch den Auftraggeber ist unzulässig. Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes ver-einbart haben, schuldet UNITY Operations nicht die Lieferung des Quellcodes.
9.3 Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software auf dem im Vertrag näher bezeichneten oder von UNITY Operations freigegebenen IT-System und für die im Vertrag angegebene maximale Zahl der Benutzer zu nutzen. Ist das IT-System nicht einsatzfähig, ist dem Auftraggeber die Nutzung vorübergehend auf einem anderen IT-System gestattet.
9.4 Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Auftraggeber verpflichtet, die Originaldatenträger der Software sowie alle Kopien davon an UNITY Operati-ons herauszugeben oder dauerhaft zu vernichten und dies UNITY Operations auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
9.5 Der Auftraggeber darf die Vervielfältigungsstücke einer gekauften Software an einen Dritten weiterveräußern, wenn der Auftraggeber auf die Weiternutzung der Software verzichtet und der Dritte sich durch schriftliche Erklärung gegen-über UNITY Operations zum Schutz der Software verpflichtet sowie die Gren-zen des Nutzungsrechts, wie sie für den Auftraggeber bestehen, anerkennt. Die gemietete Software darf der Auftraggeber nur mit Zustimmung von UNITY Operations weitervermieten.
10 Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als ver-traulich bezeichneten Vorgänge nur zur Abwicklung des jeweiligen Vertrages zu verwenden, sie zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Das gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Knowhow, Techniken und Daten, die den Parteien bereits allgemein bekannt waren oder bekannt sind oder bekannt werden. Mitarbeiter der Parteien, die beruflich zur Verschwiegen-heit verpflichtet sind, gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung.
10.2 Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere werden sie nur Personen zur Leistungserfüllung einsetzen, die schriftlich auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet sind.Soweit UNITY Operations bei der Durchführung eines Vertrages personenbe-zogene Daten verarbeitet, wird UNITY Operations im Auftrag des Auftragge-bers im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig. Die Parteien schließen zu die-sem Zweck einen gesonderten Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung ab.
10.3 Der Auftraggeber stimmt zu, dass UNITY Operations die zur Geschäftsabwick-lung erforderlichen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Vorschriften verarbeitet.
11 Referenzerlaubnis
UNITY Operations ist berechtigt, die Tätigkeit für den Auftraggeber im Ge-schäftsverkehr öffentlich als Referenz zu nennen.
12 Laufzeit und Kündigung
12.1 Dauerschuldverhältnisse werden für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit geschlossen. Ist eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt eine Vertrags-dauer von höchstens zwei Jahren als vereinbart. Soweit die Parteien den Ver-trag nicht beenden, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über Miete oder Leasing.
12.2 Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Service- und Wartungsverträge können vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen nur gekündigt werden, sofern eine Partei einer wesentlichen Vereinbarung des Vertrages zuwiderhandelt und es auf schriftliche Mahnung der anderen Partei hin unterlässt, die Zuwiderhandlung innerhalb einer Frist, die in der Regel 20 Kalendertage nicht unterschreiten soll, abzustellen. Ausge-nommen hiervon sind Verträge über Miete oder Leasing, für die ein gesonder-tes, im Vertrag jeweils zu vereinbarendes Kündigungsrecht gilt.
12.3 Im Falle einer Kündigung verbleibt UNITY Operations der Anspruch auf Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistun-gen.
12.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt.
12.5 Jede Partei ist zudem berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, falls über die andere Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird oder die andere Partei ihr Geschäft aufgibt, eine außerinsolvenzrechtliche Geschäftsabwicklung betreibt oder nicht mehr imstan-de ist, den ihr aus diesem Vertrag obliegenden Zahlungsverpflichtungen nach-zukommen.
13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des geschlossenen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine rechtlich wirksame Bestim-mung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Ziel der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt.
14 Schriftform
14.1 Zusicherungen, Nebenabreden Änderungen oder Ergänzungen der vertragli-chen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
14.2 Die Schriftform ist durch Telefax gewahrt. Sie kann durch elektronische Doku-mente ersetzt werden, wenn diese mit einer digitalen Signatur versehen sind oder die eigenhändige Unterzeichnung einer Erklärung erkennen lassen.
15 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
15.1 Die Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsdokumenten (z.B. Bestellung, Auftrag) oder sonstigem Schriftverkehr ist stets die deutsche Sprachfassung maßgeblich.
15.2 Der zwischen UNITY Operations und Auftraggeber geschlossene Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG – Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.
15.3 Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen ist Büren. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Ver-tragsverhältnis ist Paderborn, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.
Stand: 18. März 2021
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